Gebrauchte Software weiterverkaufen? Nur keine Zurückhaltung. Gerichtlich ist schon seit Jahren die Rechtmäßigkeit bestätigt. Allerdings wissen viele IT-Experten immer noch nicht, wie sie ungenutzte Lizenzen rechtssicher auf dem Secondhand-Markt in Umlauf bringen können. Denn der Weiterverkauf ist an Bedingungen geknüpft, mit denen die Interessen der Urheber geschützt werden sollen. Bedingungen, an die sich Billiganbieter nicht gebunden fühlen, mit Spottpreisen den Gebrauchtsoftwaremarkt aufmischen und damit rechtliche Bedenken unter Interessierten schüren. Grund zur Verunsicherung gibt es mit dem richtigen Partner nicht: Grund zur Verunsicherung gibt es dennoch nicht: Wir entkräften die fünf häufigsten Ressentiments und erklären Rechte und Pflichten für Verkäufer. Alles über Software, Lizenzen, Recht.
Ressentiment 1: Nur die Urheber dürfen ihre Software verkaufen
Hierbei handelt es sich um einen weit verbreiteten Irrtum. Genauso wie Bücher, Filme oder Kunstwerke ist Software zwar urheberrechtlich geschützt; deshalb genießen Software-Unternehmen dieselben Schutzrechte an ihren Produkten, wie Künstler an ihren Werken. Diese Rechte sind jedoch nicht absolut. Vor allem dann nicht, wenn Nutzer ein geschütztes Werk legal erworben haben – egal ob als Datenträger oder Download. In den allermeisten Fällen erlaubt das Urheberrecht dann einen Weiterverkauf unter bestimmten Bedingungen (siehe Ressentiment 2).
Ressentiment 2: Gebrauchte Software ist rechtlich heikel
So pauschal stimmt das nicht. Der Verkauf von gebrauchter Software ist ein sicheres und transparentes Geschäft. Doch Unternehmen müssen sich innerhalb des Rahmens bewegen, den das Urheberrecht sowie deutsche und europäische Gerichte vorgeben:
- Die Softwarelizenz muss in der EU/EWU in den Handel gebracht worden sein.
- Der Ersterwerber muss die Lizenz rechtmäßig vom Hersteller erworben haben.
- Der Ersterwerber muss bis zum Verkauf alle nötigen Updates erhalten haben.
- Der Verkäufer muss alle eigenen Softwarekopien nach dem Weiterverkauf vernichten.
Auch unerfahrene Verkäufer sollten sich nicht verunsichern lassen. Eine saubere Dokumentation der genannten Bedingungen ist der Beleg, dass Sie zur Weitergabe der ungenutzten Software berechtigt sind. Das schafft Vertrauen und weitgehende Rechtssicherheit zwischen Geschäftspartnern.
Ressentiment 3: Hardwarehersteller sprechen noch ein Wort mit
Es geht zunächst um einen Sonderfall, nämlich Software, die mit Erlaubnis der Lizenzurheber im Paket mit Hardware verkauft wird. Gängig ist zum Beispiel das vorinstallierte Betriebssystem auf einem neuen Laptop oder PC. Viele Unternehmen stellen sich später die Frage, ob sie solche Pakete (englisch: „Bundles“) auch wieder „aufschnüren“ dürfen, sobald sie die Geräte aussortieren. Immerhin ließen sich noch viele Softwarelizenzen weiterverwerten. Hartnäckig hält sich jedoch das Gerücht, dass die Gerätehersteller (englisch: Original Equipment Manufacturer, auch „OEM“) juristisch dagegen vorgingen. Deshalb geben wir Entwarnung. Rechtskonformes Handeln (siehe Ressentiment 2) verletzt weder die Rechte der Softwareurheber noch der OEM. Unter den genannten Umständen darf Ihnen niemand den Weiterverkauf von Gebrauchtlizenzen untersagen.
Ressentiment 4: Urheber erzwingen Software-Lizenzaudits
Das sollte differenziert betrachtet werden. Bei einem Software-Lizenzaudit, etwa die sogenannte „Lizenzplausibilisierung“ von Microsoft, prüfen Software-Urheber, ob die Nutzer ihrer Produkte auch für jede Software im Unternehmen genügend Lizenzen haben. Als langjähriger Microsoft-Partner können wir Sie beruhigen: Die meisten Unternehmen dürfen einem Audit gelassen entgegensehen, solange Sie ihre IT-Infrastruktur gut kennen:
Vermeiden Sie unbedingt Unterlizenzierung
Ein Software-Lizenzaudit zielt in erster Linie darauf ab, Unterlizenzierung in Unternehmen aufzudecken. Zu einer solchen Unterlizenzierung kann es kommen, wenn die Besitzer einer Software gebrauchte Lizenzen weiterverkaufen, ohne das relevante Programm dann aus der IT-Infrastruktur zu entfernen. Die Menge an Lizenzen im Unternehmen stimmt nicht mit der Menge an Produkten oder an internen Nutzern einer Software überein. Für alle rechtstreuen Verkäufer stellt sich dieses Problem aber gar nicht. Sind alle Voraussetzungen für ein legales Geschäft erfüllt und dokumentiert, ist Unterlizenzierung praktisch ausgeschlossen.
Sauberes Software Asset Management mit der MRM
Unternehmen, in denen die IT-Infrastruktur über Jahre gewachsen ist, verlieren oft den Überblick über ihre Lizenzen. Die beste Maßnahme, um Auditsicherheit zu gewährleisten, ist ein sauberes Software Asset Management (SAM): die strategische Anschaffung, Konfiguration und Wartung von Software unter Berücksichtigung aller Lizenzbestimmungen. Hier kann es sich lohnen, externe Unterstützung ins Unternehmen zu holen. Zusammen mit Systemhäusern übernimmt die MRM Distribution Beratungs- und Händlerfunktionen: Die Systemhäuser prüfen, ob Sie Ihre Lizenzen aufstocken müssen oder Spielräume haben, Ihre IT zu verschlanken. Die MRM nimmt die Rolle des effektiven Vermittlers zwischen Nachfrage und Angebot. Der Gebrauchtsoftwaremarkt zeigt: Häufiger als Unterlizenzierung wird in diesem Prozess nämlich Überlizenzierung festgestellt. Das heißt, Unternehmen halten zu viele ungenutzte Lizenzen, die sie oftmals besser verkaufen sollten. Sauberes SAM für eine effektive IT.
Ressentiment 5: Softwarelizenz-Recht durchschauen nur Experten
Dass nur waschechte Experten zu einer Safari durch den Paragraphen-Dschungel fähig sind, ist falsch. Aber so hundertprozentig durchsichtig sind Rechtslagen ja oftmals auch nicht. Fest steht: Gerichte haben entschieden, wie es um den Gebrauchtsoftwaremarkt steht. Was erlaubt ist, ist per Gesetz klar reguliert. Doch was so manche Stolpersteinchen birgt, ist die interne Bewertung der Gebrauchtsoftware. Denn: Secondhand-Lizenz ist nicht gleich Secondhand-Lizenz. Hier lohnt es sich immer, Experten zu konsultieren. Seriöse Gebrauchtlizenzhändler wie die MRM Distribution schätzen ein, welche Lizenzen sich zum Weiterverkauf überhaupt eignen. Eine Expertise, der man Vorrang vor möglichen, lockenden Tiefpreis-Angeboten gewähren sollte, um wirklich rechtskonform zu agieren.
Mehr relevante Informationen zum Thema „Verkauf von Gebrauchtsoftware“ finden Sie auch in unseren FAQs und in der MRM-Checkliste zum Softwareankauf.